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(2) Befürchtung des Fernbleibens von der Hauptverhandlung
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Wie die Formulierung bereits zeigt, setzt die Annahme der „Befürchtung“ weniger voraus als die „Gefahr“ i.S.d. § 112, der Beschuldigte werde sich dem Verfahren entziehen. Fluchtgefahr i.S.d. § 112 bedeutet, dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen werde. § 127b Abs. 2 sanktioniert dagegen die bloße Befürchtung von Ungehorsam, nämlich das zu erwartende Nichtbefolgen einer Ladung.[67] Die Voraussetzungen für die Haftanordnung sind daher erheblich herabgesetzt.
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Gerade die Prognose des Nichterscheinens zur Hauptverhandlung bereitet besondere Schwierigkeiten, da auch die „Befürchtung“ auf „bestimmte Tatsachen“ gestützt sein muss.[68] In der Praxis wird diese Befürchtung wohl nur in Ausnahmefällen auf bestimmte Tatsachen gestützt werden können.[69] Bei Personen mit ladungsfähiger Anschrift dürfte die Annahme des Nichterscheinens eher fern liegen, es sei denn, es liegen gegenteilige ausdrückliche Erklärungen des Betroffenen vor. Bei Personen ohne (polizeilich angemeldeten) festen Wohnsitz ist zu differenzieren. Hat der Beschuldigte tatsächlich einen festen Aufenthaltsort, an dem er lediglich polizeilich nicht gemeldet ist, wird allein aus der Tatsache der fehlenden polizeilichen Meldung nicht auf die Befürchtung des Fernbleibens von der Hauptverhandlung geschlossen werden können.
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Die Vorschrift dürfte daher nur auf solche Beschuldigte anwendbar sein, die durch vorangegangenes Verhalten (Nichtbefolgung von Ladungen; Nichterscheinen in der Hauptverhandlung) Anlass für die Befürchtung gegeben haben, dass sie (auch) der neuen Hauptverhandlung fernbleiben werden.[70] In Frage kommen ferner auch Beschuldigte, die keinerlei Wohnung oder festen Aufenthaltsort im Geltungsbereich des Gesetzes haben, etwa nur zu einem Fußballspiel angereiste ausländische Fans.
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Insgesamt kann daher angenommen werden, dass der Personenkreis, bei dem die Befürchtung des Nichterscheinens zur Hauptverhandlung auf bestimmte Tatsachen gestützt werden kann, und damit der Anwendungsbereich der Vorschrift, insgesamt gering ist.