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(a) Stellung einer Sicherheit nach § 127a StPO

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Ist nach vorläufiger Würdigung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der Strafmilderungsgründe nur eine Geldstrafe zu erwarten, kommt die Stellung einer Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Verfahrenskosten bei Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 127a in Betracht. Diese Möglichkeit muss immer dann erwogen werden, wenn der Festgenommene keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat. § 127a findet auch auf die vorläufige Festnahme nach § 127b Anwendung.[71] Dies gilt schon im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sieht das Gesetz zur Haftvermeidung Alternativen vor, so muss von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Bei einem so schwerwiegenden Grundrechtseingriff wie der Inhaftierung wäre ein Ausschluss der milderen, den Grundrechtseingriff vermeidenden Möglichkeit ausgerechnet in Fällen der Kleinkriminalität für die Sondervorschrift des § 127b wohl kaum mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren.

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Liegen die Voraussetzungen des § 127a vor, greift § 127b Abs. 1 nicht ein.[72]

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