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(a) Wochenfrist
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Die Erwartung der Hauptverhandlung binnen einer Woche ist sowohl Voraussetzung für die vorläufige Festnahme nach § 127b Abs. 1 als auch für den Hauptverhandlungshaftbefehl nach Abs. 2.
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Zwar enthält Abs. 1 Nr. 1 als Voraussetzung der vorläufigen Festnahme lediglich die Erwartung der „unverzüglichen“ Entscheidung im beschleunigten Verfahren, ohne eine Frist zu nennen; jedoch ist „unverzüglich“ im Hinblick auf Abs. 2 dahin auszulegen, dass die Erwartung der Entscheidung binnen einer Woche vorliegen muss.[60]