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(d) Beurteilung durch den Richter

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Da der Richter, der über den Erlass des Haftbefehls entscheidet, auch die Hauptverhandlung im beschleunigten Verfahren durchführen soll, wird ihm eine einigermaßen sicherere Prognose über die Einhaltung der Frist möglich sein. Die Sache kommt schließlich in sein Dezernat, er kennt seine Terminauslastung. Gleichwohl wird der Verteidiger in eine Diskussion über die Fristberechnung und die Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Durchführung der Hauptverhandlung innerhalb der Frist einzutreten haben. Sofern zeitlich möglich, sollte sich der Verteidiger (über die Geschäftsstelle) nach der terminlichen Auslastung des für das beschleunigte Verfahren zuständigen Richters erkundigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Akten dem Richter über die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren zugeleitet werden müssen. Wegen des erforderlichen Aktenumlaufs werden dem Richter nach Zugang der Akte nur wenige Tage zur Terminierung und Durchführung der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen. Sind nicht besondere Vorkehrungen getroffen, wird die Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach Festnahme wohl kaum wahrscheinlich sein.[66]

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