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cc) Voraussetzungen für die vorläufige Festnahme nach § 127b Abs. 1 StPO
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Nach § 127b Abs. 1 sind – anders als in § 127 – nur der Staatsanwalt und Beamte des Polizeidienstes zur Festnehme berechtigt, nicht jedoch Dritte.[53] § 127b Abs. 1 stellt ein zusätzliches über § 127 hinausgehendes Festnahmerecht dar.[54] Nach § 127b Abs. 1 S. 2 gelten die Informations- und Belehrungspflichten der §§ 114a–c entsprechend (vgl. im Einzelnen dazu oben Rn. 138).