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(c) Beurteilung durch den Festnehmenden
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Während der Richter, der über den Erlass des Hauptverhandlungshaftbefehls entscheidet, relativ sicher beurteilen kann, ob eine Entscheidung binnen der bis Ablauf der Wochenfrist nach der Festnahme noch zur Verfügung stehenden Zeit möglich ist, weil er aufgrund der besonderen Zuständigkeitsregel des § 127b Abs. 3 auch die Hauptverhandlung durchführen soll, bereitet diese Voraussetzung dem festnehmenden Beamten unlösbare Schwierigkeiten.
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Ob die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach §§ 417 ff. vorliegen, mag dann noch relativ einfach zu beurteilen sein, wenn der Sachverhalt einfach und der Beschuldigte beim Antreffen auf frischer Tat (nach Belehrung!) ein Geständnis abgelegt hat. Ob jedoch die Hauptverhandlung tatsächlich binnen einer Woche nach der Festnahme durchgeführt werden kann, hängt in erster Linie von organisatorischen Gegebenheiten ab, auf die der Festnehmende keinen Einfluss hat und die ihm in der Regel auch unbekannt sein dürften. Die Fragen der terminlichen Auslastung des zuständigen Richters, ob dieser willens und in der Lage ist, die Hauptverhandlung binnen einer Woche durchzuführen, sind dem Festnehmenden ebenso unbekannt wie die Bearbeitungsdauer bei der Polizei (Schreiben von Berichten etc.), bei der Staatsanwaltschaft (Registratur, Bearbeitung, Belastung des Dezernenten) sowie die jeweilige Dauer des Aktentransports zwischen den verschiedenen Beteiligten.[65] Mit der Prognose, die Entscheidung innerhalb einer Woche sei „wahrscheinlich“, ist der Festnehmende im Regelfall überfordert. Eine zuverlässige Einschätzung als Voraussetzung des Freiheitsentzuges ist nicht möglich.
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Auf diese Unsicherheiten wird der Verteidiger, dem in aller Regel der gerichtliche Alltag und die Schwerfälligkeit des Justizapparats bekannt sind, hinzuweisen haben. Kann er auch vor dem Hintergrund seiner Erfahrungen darlegen, dass eine Hauptverhandlung binnen der noch zur Verfügung stehenden Zeit eher unwahrscheinlich ist, bestehen gute Chancen, die Aufhebung der vorläufigen Festnahme zu erreichen.