Читать книгу Untersuchungshaft - Reinhold Schlothauer - Страница 71
bb) Anwendungsbereich
Оглавление151
Die Hauptverhandlungshaft nach § 127b Abs. 2 soll systematisch als Untersuchungshaft zu werten sein.[48]
152
Da das Ziel der Hauptverhandlungshaft allein die Sicherung der Anwesenheit des Beschuldigten in der Hauptverhandlung und damit die Durchführung des Strafverfahrens ist, stellt sich die Hauptverhandlungshaft als eine Art präventive Sicherungshaft für einen ganz speziellen Verfahrenstyp (beschleunigtes Verfahren) bei vermutetem Ungehorsam (Nichtbefolgung der Ladung) dar.[49]
153
Da Voraussetzung für eine vorläufige Festnahme mit dem Ziel der Anordnung der Hauptverhandlungshaft sowie für diese selber die Erwartung ist, die Sache könne im beschleunigten Verfahren mit der Sanktionsgrenze von maximal einem Jahr Freiheitsstrafe erledigt werden, ist der Anwendungsbereich von vornherein auf Bagatelldelikte und Vergehen der leichteren bis mittleren Kriminalität beschränkt.[50]
154
Da ferner Voraussetzung ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Betroffene der Hauptverhandlung fernbleibt, dürfte der Anwendungsbereich auf solche Personen reduziert sein, die keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland nachweisen können (im Einzelnen dazu unten Rn. 181 ff.). Vor dem Hintergrund, dass nur Delikte der Bagatell- und Kleinkriminalität für die Anwendung der Hauptverhandlungshaft in Frage kommen, stellt sich zudem in besonderer Weise die Frage der Verhältnismäßigkeit der Haft (vgl. dazu unten Rn. 185 ff.).
155
Im Hinblick auf § 79 Abs. 2 JGG finden die Vorschriften über die vorläufige Festnahme zur Hauptverhandlungshaft und die Hauptverhandlungshaft selbst auf Jugendliche keine Anwendung.[51] Für Antragsdelikte soll die Vorschrift allerdings gelten. § 127 Abs. 3, wonach die vorläufige Festnahme auch dann zulässig ist, wenn ein Strafantrag noch nicht gestellt ist, soll für § 127b Abs. 1 entsprechend anwendbar sein.[52]
156