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(b) Fristberechnung

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§ 43 Abs. 2, wonach bei Ablauf der Frist an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag sich die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert, gilt bei der Fristberechnung nach § 127b nicht.[61] Die Wochenfrist endet daher auch dann, wenn das Fristende auf einen Sonntag fällt. Damit kann sich bei Fristablauf an einem Sonntag der für die Hauptverhandlung tatsächlich zur Verfügung stehende Zeitraum um 2 Tage verkürzen, so dass etwa bei einer vorläufigen Festnahme an einem Samstag für die durchzuführende Hauptverhandlung nur die Werktage Montag bis Freitag zur Verfügung stehen.

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Umstritten ist, ob § 43 Abs. 1 Anwendung findet, wonach der Tag, in der das fristauslösende Ereignis, also die vorläufige Festnahme fällt, bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet wird. Schultheis[62] und Schmitt[63] wollen Abs. 1 bei der Fristberechnung anwenden, obwohl nach ihrer Auffassung § 43 Abs. 2 gerade keine Anwendung finden soll. Eine Begründung für die unterschiedliche Behandlung wird nicht gegeben. Nach der Auffassung von Hilger[64] soll dagegen der fristauslösende Tag in die Berechnung der Frist einbezogen werden, mit der Folge, dass der Tag der vorläufigen Festnahme bei der Fristberechnung mitzählt.

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Dieser Auffassung ist zu folgen. Für eine Aufspaltung der Anwendbarkeit des § 43 Abs. 1 und 2 gibt es keine sachliche Rechtfertigung, sie erscheint willkürlich. Wenn unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Inhaftierung aufgrund des Ausnahmetatbestandes des § 127b Abs. 2 zu begrenzen ist, so dass nach allgemeiner Auffassung zur Verkürzung der Inhaftierungsdauer § 43 Abs. 2 nicht anzuwenden ist, muss dies auch für Abs. 1 der Vorschrift gelten.

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Danach endet die Frist im Falle der vorläufigen Festnahme an einem Sonntag mit Ablauf des darauffolgenden Samstags, bei vorläufiger Festnahme etwa an einem Montagabend mit Ablauf des Sonntags. Damit blieben für die Durchführung der Hauptverhandlung gerade noch vier (Werk-)Tage.

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