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(3) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

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Da im Hinblick auf die Sanktionsbegrenzung auf 1 Jahr Freiheitsstrafe im beschleunigten Verfahren (§ 419 Abs. 1) nur Delikte aus dem Bagatell- und Kleinkriminalitätsbereich für die Hauptverhandlungshaft in Frage kommen, stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit der Inhaftierung in besonderem Maße. Dies gilt in erster Linie für den Festnehmenden, da der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch bei der vorläufigen Festnahme nach § 127b Abs. 1 zu beachten ist. Wie soll der Beamte, der einen Ladendieb auf frischer Tat betroffen hat, beurteilen, ob das Verfahren nicht nach §§ 153, 153a eingestellt wird oder eine Erledigung im Strafbefehlswege von der Staatsanwaltschaft erstrebt wird? Ihm fehlen auch jegliche Erkenntnisse, ob weitere Verfahren gegen den Beschuldigten anhängig sind, die eine Einstellung des in Rede stehenden Verfahrens nach § 154 nahe legen. Auch eine relativ sichere Prognose der Straferwartung ist nicht möglich. Insoweit ist es Aufgabe des Verteidigers, auch unter Anführung der Strafmilderungsgründe auf diese Einstellungsmöglichkeiten hinzuweisen, um eine Aufhebung der vorläufigen Festnahme zu erreichen.

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Eine besondere Rolle bei der Verteidigung zur Aufhebung der vorläufigen Festnahme und/oder zur Abwehr eines Hauptverhandlungshaftbefehls spielen jedoch die alternativen Erledigungsformen des Verfahrens.

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