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bb) Verteidigerkonsultation

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Hat sich der Beschuldigte vor oder in der Vorführungsverhandlung entschlossen, einen Verteidiger zu kontaktieren, ist die Verhandlung maximal bis zum Ablauf des Tages nach der Festnahme, zu unterbrechen, um dem Beschuldigten die Möglichkeit der Verteidigerkonsultation zu geben.[24] Hatte der Beschuldigte bereits vor der Vorführung einen Verteidiger beauftragt, ist der Verteidiger vom Termin der Vorführung zu unterrichten, § 168c Abs. 5. Unterbleibt die Benachrichtigung vom Termin, unterliegen etwaige Aussagen des Beschuldigten später einem Verwertungsverbot, wenn er der Vernehmung des Richters oder der sonstigen Verwertung der Vernehmungsniederschrift widerspricht. Allerdings besteht nur eine Benachrichtigungspflicht, nicht die Pflicht, den Termin so zu legen, dass dem Verteidiger die Anwesenheit möglich ist. Es gehört aber zur Fürsorgepflicht des Richters, die Vorführung zeitlich so zu legen, dass dem Verteidiger die Anwesenheit möglich ist. In der Regel wird eine telefonische Vereinbarung getroffen.[25]

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