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hh) Rechtsbehelfe
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Gegen den Hauptverhandlungshaftbefehl sind die gleichen Rechtbehelfe gegeben wie bei einem normalen Haftbefehl, also
• | schriftliche Haftprüfung, § 117, |
• | mündliche Haftprüfung, § 118, |
• | Beschwerde, |
• | weitere Beschwerde. |
Wegen der Einzelheiten kann auf die Rn. 746 ff. verwiesen werden.
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Infolge der Befristung des Hauptverhandlungshaftbefehls auf höchstens eine Woche besteht jedoch die Besonderheit, dass in der bis zur Hauptverhandlung verbleibenden Zeit eine Entscheidung über den Rechtbehelf kaum möglich ist. Der Antrag auf mündliche Haftprüfung wird dadurch erledigt, dass anstelle der Haftprüfung gleich die Hauptverhandlung im beschleunigten Verfahren durchgeführt wird und damit der Haftbefehl ohnehin gegenstandslos wird (vgl. dazu unten Rn. 199 ff.). Im Hinblick auf die knapp bemessene Zeit wird eine Entscheidung über eine Haftbeschwerde vor Abschluss der Hauptverhandlung nicht erfolgen, da die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung zu nehmen, der Haftrichter eine Entscheidung über eine eventuelle Abhilfe zu treffen hat (§ 306 Abs. 2) und erst dann die Akten dem Beschwerdegericht zugeleitet werden. Gänzlich ausgeschlossen ist eine Entscheidung über eine vom Beschuldigten eingelegte weitere Beschwerde. Daraus ergibt sich, dass zwar die Prozessordnung dem Beschuldigten gegen den gravierendsten Eingriff in seine Freiheitsrechte Rechtsbehelfe zur Verfügung stellt, diese jedoch wegen der Kürze der Zeit insoweit leer laufen, als eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts während der Inhaftierung nicht erfolgen kann.
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Ist allerdings gegen den Hauptverhandlungshaftbefehl Beschwerde eingelegt, ist diese nicht wegen des zwischenzeitlichen eingetretenen Endes der Haft prozessual überholt. Sie bleibt wegen des mit der Inhaftierung verbundenen schwerwiegenden – wenn auch nicht mehr fortwirkenden – Grundrechtseingriffs zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung zulässig.[80]
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Bei der Überlegung, welcher Rechtsbehelf, nämlich mündliche Haftprüfung oder Beschwerde, ergriffen werden soll, ist Folgendes zu beachten: Neben dem Antrag auf mündliche Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig, § 117 Abs. 2. Es besteht die Gefahr, dass im Falle des Antrags auf mündliche Haftprüfung anstelle der Haftprüfung sogleich die Hauptverhandlung durchgeführt wird, zumal für den Termin zur mündlichen Verhandlung über die Haftprüfung nach § 118 Abs. 5 zwei Wochen zur Verfügung stehen, und mit Urteil der Haftbefehl gegenstandslos wird. Das Ziel der mündlichen Haftprüfung, die Freilassung, ist zwar erreicht, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vollzogenen Hauptverhandlungshaft aber nicht erfolgt. Da ohnehin die Hauptverhandlung binnen einer Woche nach Festnahme durchgeführt werden muss und damit die Inhaftierung aufgrund des Hauptverhandlungshaftbefehls endet, erscheint es sinnvoll, Beschwerde gegen den Hauptverhandlungshaftbefehl einzulegen, um die Chance der Feststellung der Rechtswidrigkeit zu wahren. Wird die Rechtswidrigkeit der Hauptverhandlungshaft gerichtlich festgestellt und ist es zuvor nicht zu einem rechtskräftigen Verfahrensabschluss gekommen, hat bei einer späteren Verurteilung des Angeklagten über die Möglichkeiten des § 51 Abs. 1 und 4 StGB eine Kompensation der rechtswidrigen Freiheitsentziehung bei der Strafzumessung zu erfolgen (vgl. unten Rn. 1310 ff.)