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3.2 Rechtliche Grundlagen 3.2.1 Grundgesetz und Regelung der Berufsausübung

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Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstelle frei zu wählen. Die Berufsausübung kann gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Es ist verfassungsrechtlich erlaubt, dass ein Gesetz nicht nur die Berufsausübung selbst, sondern auch den Zugang zu dem Beruf regelt.15) Damit wird die freie Wahl des Berufs in einem gewissen Umfang eingeschränkt. Das ist nur in einem bestimmten Rahmen möglich. Die Regelung des Zugangs zum Beruf ist zulässig, wenn die Regelung der Berufsausübung selbst nicht ausreicht, besonders wichtige Gemeinschaftsgüter geschützt werden müssen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.16) Die WPO gehört zu den Gesetzen, die diese Voraussetzungen erfüllen und in denen zu Recht nicht nur die Ausübung des Berufs selbst, sondern auch der Zugang zum Beruf geregelt ist. Vor der Bestellung als WP muss das WP-Examen erfolgreich abgelegt werden.

Der Begriff Gesetz meint ein förmliches durch die Legislative beschlossenes Gesetz. Regelungen aufgrund eines Gesetzes können durch Verordnung oder Satzung erfolgen. Sie bedürfen immer einer förmlichen Ermächtigungsgrundlage durch das Gesetz. Die einschneidenden Regelungen und Einschränkungen beim Zugang zum Beruf und für die Berufsausübung müssen durch ein Gesetz, also für den Beruf des Wirtschaftsprüfers durch die WPO erfolgen (statusbildende Regelungen).17) Die übrigen weniger tiefgreifenden Ausübungsregelungen können auch einem Dritten überlassen werden wie z. B. einer öffentlich-rechtlichen Berufskammer.18) Dementsprechend können nicht statusbildende Regelungen im Beruf des WP durch die WPK erfolgen.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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