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1.2 Prüfungstätigkeit als Kernaufgabe

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WP führen als ihre Kernaufgabe betriebswirtschaftliche Prüfungen durch, insbesondere gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlussprüfungen als Vorbehaltsaufgabe. Dazu gehören die Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten, sowie Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten und die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis dieser Prüfungen. Dazu gehören ferner Prüfungen von Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs (z. B. Kreditinstitute, Versicherungen). Umfasst werden auch Prüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen, die nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt sind.1)

Zu nennen sind ferner Sonderprüfungen wie z. B.: Kreditwürdigkeitsprüfung, Unterschlagungsprüfung, Makler- und Bauträgerprüfung, Mittelverwendungsprüfung, Sanierungsprüfung, Prüfung von Kapitalerhöhungen/Sacheinlagen, Gründungsprüfung, Prüfung von Umwandlung und Verschmelzung, Prospektprüfung.

Die Prüfungstätigkeit umfasst auch freiwillige Jahresabschlussprüfungen. In diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung zwischen Pflichtprüfungen und freiwilligen Prüfungen von Bedeutung.

Pflichtprüfungen sind solche Prüfungen, die aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen vorgeschrieben sind. Dazu gehören z. B. Jahresabschlussprüfungen von Kapitalgesellschaften gem. § 316 Abs. 1 HGB, Pflichtprüfungen von Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand, Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsunternehmen. Pflichtprüfungen sind eine Vorbehaltsaufgabe des WP, wenn die Prüfung nur durch einen WP oder vBP durchgeführt werden darf. Zentrale Vorbehaltsaufgabe ist die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine i. S. v. § 267 Abs. 1 HGB sind (§ 319 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 316 HGB).2)

Freiwillige Prüfungen beruhen im Gegensatz dazu nicht auf einer gesetzlichen Anordnung. So kann z. B. der Gesellschaftsvertrag einer kleinen GmbH die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen WP vorsehen. Ferner regelt § 65 Bundeshaushaltsordnung (BHO), dass der Bund sich an nicht prüfungspflichtigen Unternehmen unter anderem nur beteiligen darf, wenn gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden. Auch hier handelt es sich um freiwillige Prüfungen.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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