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3.2.4 Satzungen

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Die WPK hat durch Beschluss ihres Beirats verschiedene Satzungen erlassen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt die WPK originäre Satzungsautonomie. Die Mitglieder der WPK regeln eigenverantwortlich die sie selbst betreffenden Angelegenheit, für die sie sachkundig sind.28) Zum Erlass von Satzungen bedarf es gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen:

Berufssatzung (BS WP/vBP) (Satzungsermächtigung in § 57 Abs. 4 WPO; Neufassung vom 21. 6. 2016)
Satzung zur Organisation und Verwaltung der WPK (Satzung WPK) (Satzungsermächtigung in § 60 Abs. 1 WPO; Beschlussfassung durch den Beirat)
Satzung für Qualitätskontrolle (SfQ) (Satzungsermächtigung in § 57c WPO; Neufassung vom 21. 6. 2016)

Die Berufssatzung und die Satzung für Qualitätskontrolle wurden im Hinblick auf das APAReG neu gefasst. Die Beschlussfassung des Beirats zu beiden Satzungen erfolgte am 21. 6. 2016. Die Satzungen sind im September 2016 in Kraft getreten.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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