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1.4 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

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Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) tritt an die Stelle der öffentlichen Bestellung die Anerkennung durch die WPK.5) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können in jeder Gesellschaftsform nach deutschem Recht oder nach dem Recht eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates errichtet und nach Maßgabe der Vorschriften der WPO anerkannt werden (§ 27 WPO6)). In dieser Gesetzesfassung liegt eine weitestgehende Liberalisierung bei der Rechtsformwahl. Das Gesetz verlangt aber, dass die WPG verantwortlich von Wirtschaftsprüfern geführt sein muss (§ 1 Abs. 3 Satz 2 WPO). Die dafür geltenden Voraussetzungen sind im Einzelnen in § 28 WPO geregelt. Sie sind im Anerkennungsverfahren von der WPK zu prüfen.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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