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2. Zulässige und mit dem WP-Beruf vereinbare Tätigkeiten (§ 43a Abs. 1 und 2 WPO) 2.1 Allgemeines

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In § 43a Abs. 1 und 2 WPO wird auf die originäre WP-Tätigkeit gem. § 2 WPO Bezug genommen. Bestimmte Tätigkeiten sind mit dem Beruf des WP nicht vereinbar (§ 43a Abs. 3 WPO). Darauf wird noch einzugehen sein. Um eine zuverlässige Abgrenzung zu diesen nicht erlaubten Tätigkeiten zu gewährleisten, enthält § 43a Abs. 2 WPO einen Katalog der für Wirtschaftsprüfer zulässigen Tätigkeiten und aller sonstigen Tätigkeiten, die mit dem WP-Beruf vereinbar sind. Die Aufzählung des Gesetzes stellt eine abschließende Regelung dar.

Wer als WP tätig werden wollte, musste nach früherem Recht (vor der Neufassung des § 43a WPO durch das APAReG) für bestimmte mit dem WP-Beruf damals nur vereinbare Tätigkeiten wenigstens formal eine eigene Praxis zum Berufsregister anmelden und den entsprechenden Versicherungsschutz nachweisen. Das galt z. B. für den WP, der ausschließlich als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft oder als Angestellter der Wirtschaftsprüferkammer tätig war.

Da sich das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers in den letzten Jahrzenten erheblich erweitert hat, wurde der Katalog der zulässigen Tätigkeiten in § 43a Abs. 1 WPO durch das APAReG ausgedehnt, insbesondere um die Tätigkeiten, die wegen ihrer besonderen Nähe zur Berufsausübung inzwischen auch wirtschaftsprüfertypisch sind. So können WP als Angestellte der Wirtschaftsprüferkammer jetzt tätig sein, ohne formal eine eigenen Praxis gründen und den entsprechenden Versicherungsschutz nachzuweisen zu müssen.5) Diese berufstypischen Tätigkeiten sind also ohne Weiteres zulässig und nicht nur mit dem Beruf des WP vereinbar. Das wird nachfolgend näher erläutert.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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