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3. Erlaubte, vereinbarte und nicht erlaubte Angestelltenverhältnisse (§ 43a WPO) 3.1 Allgemeines

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WP können ihren Beruf auch in einem Angestelltenverhältnis ausüben. Nicht jedes Angestelltenverhältnis aber ist zulässig. Die erlaubten Tätigkeiten zählt das Gesetz in § 43a Abs. 1 und 2 WPO im Einzelnen auf. Damit hat das Gesetz die gesetzlich zulässigen Angestelltenverhältnisse klar und abschließend geregelt. Bei den Tätigkeiten nach § 43a Abs. 1 WPO handelt es sich um die originär dem WP erlaubten Formen der Berufsausübung. Die in § 43a Abs. 2 WPO genannten Tätigkeiten sind dagegen mit dem Beruf des WP lediglich vereinbar. Berufsangehörige dürfen gem. § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO keine Tätigkeit aufgrund eines mit dem WP-Beruf unvereinbaren Anstellungsvertrags ausüben.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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