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5. Besonderheit: Abkühlungsphase bei Wechsel zu einem Mandanten von öffentlichem Interesse (§ 43 Abs. 3 WPO)

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Wer Abschlussprüfer eines kapitalmarktorientierten Unternehmens i. S. des § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB war oder als verantwortlicher Prüfungspartner i. S. des § 319a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 HGB bei der Abschlussprüfung eines solchen Unternehmens mitgewirkt hat, darf dort innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Führungstätigkeit ausüben und nicht Mitglied des Prüfungsausschusses, des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats sein (§ 43 Abs. 3 Satz 1 WPO).

Eine Abkühlungsphase allerdings von nur einem Jahr gilt nach § 43 Abs. 3 Satz 2 WPO

1.für Personen, die als Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner gesetzliche Abschlussprüfungen eines sonstigen Unternehmens49) durchgeführt haben.
2.für Partner und Mitarbeiter eines Abschlussprüfers, die zwar nicht selbst als Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner tätig, aber unmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren und die als WP, vBP oder EU/EWR-Abschlussprüfer zugelassen sind, und
3.für alle anderen Berufsangehörigen, vBP oder EU/EWR-Abschlussprüfer, deren Leistungen der Abschlussprüfer des Unternehmens in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann und die unmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren.

Diese sehr umfassende und differenzierte Regelung enthält eine Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen, deren Auslegung und Anwendung in der Praxis noch zu Schwierigkeiten führen dürfte.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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