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3.3 Mit dem WP-Beruf vereinbare Anstellungsverhältnisse

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Mit dem Beruf des WP lediglich vereinbar sind nach § 43a Abs. 2 WPO die folgenden Anstellungstätigkeiten:

die Tätigkeit als Lehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an wissenschaftlichen Instituten oder Hochschulen (Nr. 2),
die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), deren Mitglieder ausschließlich Personen sind, mit denen die gemeinsame Berufsausübung i. S. des § 44b WPO zulässig ist.

Die EWIV ist die erste europäische Gesellschaftsform und dient in erster Linie der grenzüberschreitenden Kooperation kleiner und mittlerer Unternehmen. Rechtsgrundlage für die EWIV ist die europäische EWIV-VO vom 25. 7. 1985, die in den Mitgliedsstaaten unmittelbar gilt. Sie darf nur Hilfstätigkeiten für ihre Mitglieder ausüben und nicht in eigener Gewinnerzielungsabsicht tätig werden. Der Mitgliederkreis muss grenzüberschreitend sein. Ein WP darf Geschäftsführer einer EWIV sein, wenn die Mitglieder ausschließlich Personen sind, mit denen eine gemeinsame Berufsausübung i. S. des § 44b WPO zulässig ist. Eine große praktische Bedeutung hat sie bisher nicht erlangt.

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