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4.2 Abgrenzung zwischen zulässiger und nicht erlaubter Rechtsberatung

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Die Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Rechtsberatung kann im Einzelfall auch unter der Geltung des RDG schwierig sein. Zur Abgrenzung ist auf den Kern und Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Es ist danach zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt, oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht.32) Eine gesonderte Vergütung spricht gegen das Vorliegen einer bloßen Nebenleistung. Grundsätzlich dürfen WP keine vollständigen Verträge, gleich welcher Art, für ihre Mandanten entwerfen. In der Rechtsprechung wurde der Entwurf einer Scheidungs- und Trennungsvereinbarung33), eines Darlehensvertrags34) und eines Treuhandvertrags35) durch StB und WP als unzulässige Rechtsberatung gewertet. Das neue RDG ändert daran nichts.36) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist nicht deswegen erlaubt, weil der Handelnde sich dabei der Hilfe eines RA bedient.37) Eine Wirtschafts- oder Steuerberatungsgesellschaft ist also nicht allein deswegen zur allgemeinen Rechtsberatung befugt, weil sie im Innenverhältnis die entsprechenden Aufgaben einem angestellten RA überträgt.

Demgegenüber dürfte es zulässig sein, wenn der WP Standardverträge mit dem Hinweis versehen erstellt, dass eine rechtliche Beratung mit einem RA erfolgen soll, bevor der Vertrag abgeschlossen bzw. geändert wird.38)

Im Rahmen seiner eingeschränkten Beratungsaufgabe bei Gesellschaftsverträgen hat der WP vor allem für eine steuerrechtlich möglichst günstige Gestaltung der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu sorgen. Entscheidend ist, dass es sich bei einer solchen Tätigkeit immer um eine Hilfstätigkeit im Rahmen einer im Vordergrund stehenden wirtschaftsberatenden oder -besorgenden Tätigkeit handelt.39)

Sofern der Kern der Problematik im steuerlichen oder wirtschaftlichen Bereich liegt, kann der WP im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Beratung (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 WPO) auch zulässigerweise Verträge ausfertigen. Auf der anderen Seite muss der WP oder StB, wenn die von ihm angeratene steuerliche Gestaltung auch zivil- und gesellschaftsrechtliche Auswirkungen hat, den Mandanten an einen geeigneten RA zur weiteren Prüfung verweisen, wenn er diese nicht überblickt.40)

Beispiele für erlaubte Rechtsberatung

Rangrücktritts- und Besserungserklärungen, Darlehensverzicht gegen Genussrechte oder Fertigung eines Vertragsentwurfs, der eine Unternehmensumwandlung zum Gegenstand hat, gelten als erlaubte Rechtsberatung.41) Erlaubt ist auch die Mitwirkung bei der Abfassung eines Unternehmenskaufvertrags durch den WP.42)

Das Aufdecken rechtswidriger oder rechtlich unzweckmäßiger Tatbestände und das Aufzeigen rechtlicher Lösungsmöglichkeiten sind mit § 5 Abs. 1 RDG vereinbar. Die Verwirklichung der aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten, also der Entwurf neuer Verträge oder die Durchführung von Gestaltungen fällt jedoch nicht mehr darunter, soweit nicht ausnahmsweise ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der WP-Tätigkeit besteht und die Rechtsberatung eine Nebenleistung derselben darstellt.

Mit dem Berufs- und Tätigkeitsbild des WP hängt die Sanierungsberatung unmittelbar zusammen, die auch Verhandlungen über den Forderungserlass mit Gläubigern umfasst.43)

Die Fördermittelberatung, Haus- und Wohnungsverwaltung sowie Testamentsvollstreckung gelten als erlaubte Nebenleistungen (§ 5 Abs. 2 RDG).

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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