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4.3 Rechtsfolgen bei unerlaubter Rechtsberatung

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Bei unerlaubter Rechtsberatung liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 RDG vor. Der Vertrag ist seinem ganzen Umfang nach gem. § 134 BGB unwirksam und nichtig. Ein Honoraranspruch besteht grundsätzlich nicht.44)

Zu beachten ist, dass die mögliche Nichtigkeit des Vertrags nicht etwa zu einer Reduzierung der Pflichten des Beraters führt. Vielmehr wird sich der Berater am Maßstab eines RA messen lassen müssen.45) Wird seine Beratungstätigkeit diesem Maßstab nicht gerecht, haftet er für etwaige Fehler. Er muss seinem Vertragspartner nach § 280 BGB – trotz Nichtigkeit des Vertrags gem. § 134 BGB – dem Grunde nach Schadensersatz für den dadurch eingetretenen Schaden leisten.

Das Honorar kann vom Mandanten zurückgefordert bzw. nicht durchgesetzt werden.46) Jedoch kann dem WP bei fehlerhafter Beratung ein Anspruch auf Wertersatz für bereits geleistete Dienste aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehen.47) Hat der WP seine Leistung bereits einwandfrei erbracht, kann dem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der ohne Rechtsgrund geleisteten Entlohnung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen.48)

Praxistipp

Tangiert das Mandat Bereiche, deren Prüfung allein dem RA vorbehalten ist, empfiehlt sich der Hinweis an den Mandanten, dass eine Prüfung insoweit nicht erfolgen wird. Zusätzlich ist der Berater verpflichtet, den Mandanten an einen geeigneten RA zu verweisen. Unterbleiben entsprechende Hinweise, kann beim Mandanten die Erwartungshaltung bestehen, ein konkreter Sachverhalt würde umfassend von seinem Berater geprüft. Wenn der Berater dieser Erwartungshaltung nicht entgegenwirkt, besteht die Gefahr einer erheblichen Haftungserweiterung.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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