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3.7 Beamtenverhältnisse

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Eine Tätigkeit in einem Beamtenverhältnis oder einem nicht ehrenamtlich ausgeübten Richterverhältnis darf der WP nicht ausüben. Eine Ausnahme gilt nur für die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an wissenschaftlichen Instituten oder Hochschulen (§ 43a Abs. 2 Nr. 2 WPO). Etwas anderes gilt bei öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen (vgl. dazu Abschn. 3.4).

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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