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4. Rechtsberatung durch den Wirtschaftsprüfer (§ 5 Abs. 1 RDG)29) 4.1 Allgemeines

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Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt seit dem 1. 7. 2008 in Deutschland die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Nach § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehören. Der WP kann also in Angelegenheiten, mit denen er beruflich befasst ist, auch die Rechtsberatung übernehmen, soweit diese als Nebenleistung zu seinem Berufs- und Tätigkeitsbild gehört. Eine allgemeine, von einem konkreten Mandat losgelöste Rechtsberatung, ist demnach ausschließlich dem RA vorbehalten und dem WP verwehrt. Insbesondere im Bereich der steuerlichen und wirtschaftlichen Beratung wird für den WP häufig der Grenzbereich zur Rechtsberatung tangiert und kann dann zu einer erlaubten Rechtsberatung führen.

Bei der Auftragserteilung ist zu beachten: Will ein Mandant z. B. seinem steuerlichen Berater einen über die steuerliche Beratung hinausgehenden Auftrag erteilen, so muss er dies klar und eindeutig zum Ausdruck bringen. Nur wenn der WP/StB erkennen kann, dass der Mandant eine über die berufsspezifische Fragestellungen hinausgehende Beratung und Betreuung verlangt, kann aufgrund Stillschweigens des WP/StB eine entsprechende konkludente Beauftragung in Betracht kommen.30) Entsprechendes gilt für die Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten.31)

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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