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3.5 Nicht erlaubte Anstellungsverhältnisse

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Anstellungsverhältnisse mit Berufsfremden dürfen WP nicht eingehen (§ 43a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WPO). Das Verbot gilt insbesondere für jede Angestelltentätigkeit in gewerblichen Unternehmen, z. B. für die Anstellung als Geschäftsführer bei einer Unternehmensberatungsgesellschaft23) oder bei einem hochschulnahen Institut in der Rechtsform einer GmbH24). Erlaubt sind nur die in § 43a Abs. 1 und 2 WPO genannten Anstellungsverhältnisse.

Das Verbot für alle übrigen Anstellungsverhältnisse hängt nicht ab von der Form der vertraglichen Vereinbarung. Es kommt allein auf die inhaltliche Ausgestaltung an. Auch faktische Anstellungsverhältnisse bei gewerblichen Unternehmen sind deshalb ausgeschlossen.25) Nach den gleichen Kriterien ist auch eine freie Mitarbeit zu beurteilen. Das Verbot soll die Unabhängigkeit des WP stärken. Die WPK kann Ausnahmen von dem Verbot zulassen (§ 43a Abs. 3 Satz 2 und 3 WPO). Das kann z. B. dann geschehen, wenn eine treuhänderische Verwaltung in Form eines Anstellungsverhältnisses erfolgen soll. Man wird eine zeitliche Begrenzung fordern müssen.26)

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