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2.3 Mit dem WP-Beruf vereinbare Tätigkeiten

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Neben den nach § 43a Abs. 1 Nr. 4 ff. WPO ohne Weiteres zulässigen Tätigkeiten, gibt es solche, die nach § 43a Abs. 2 WPO mit dem Beruf des WP lediglich vereinbar sind:

Die Ausübung eines freien Berufs auf den Gebieten der Technik, des Rechtswesens (z. B. RA, StB, Patentanwalt) sowie eines Berufs, mit dem die gemeinsame Berufsausübung i. S. des § 44b zulässig ist (z. B. Apotheker)
die Tätigkeit als Lehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an wissenschaftlichen Instituten oder Hochschulen,
die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, deren Mitglieder ausschließlich Personen sind, mit denen die gemeinsame Berufsausübung i. S. des § 44b zulässig ist,
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum WP, zum vereidigten Buchprüfer oder zum StB sowie zur Fortbildung der Mitglieder der WPK und
die freie schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit sowie die freie Vortragstätigkeit.
Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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