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2. Zulassungsverfahren (§§ 8, 8a, 9, 13b WPO) 2.1 Allgemeines3)

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Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ergeben sich aus den §§ 8 und 9 WPO. Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind aufgrund der Ermächtigung in § 14 WPO in der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV) geregelt. In § 1 WiPrüfV sind die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Anlagen aufgeführt. Die Zulassungsvoraussetzungen stehen in Wechselwirkung mit der Vorbildung des Bewerbers. Diese entscheidet über den Umfang der Prüfung, das heißt über die maßgebenden Prüfungsgebiete. Sie umfassen nach § 4 WiPrüfV:

Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht
Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre
Wirtschaftsrecht
Steuerrecht

Diese Prüfungsgebiete gelten für die Vollprüfung. In bestimmten Fällen können Bewerber aber auf Antrag eine Prüfung in verkürzter Form ablegen:

Bei StB, die die Prüfung als StB bestanden haben, entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht (§ 13 WPO);
bei Absolventen eines zur Ausbildung von WP besonders geeigneten Studiengangs ersetzen Leistungsnachweise der Hochschule die entsprechenden Prüfungen im WP-Examen (§ 8a Abs. 1 und 2 WPO);
bei Bewerbern, die im Rahmen einer Hochschulausbildung gleichwertige Prüfungsleistungen auf den Gebieten BWL, VWL oder Wirtschaftsrecht erbracht haben, entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung auf dem entsprechenden Prüfungsgebiet (§ 13b WPO)

Die Voraussetzungen für die verkürzten Prüfungen nach § 8a und § 13b WPO sind im Einzelnen in der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV) geregelt.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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