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III. WP-Examen, Bestellung zum WP, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Bestellung 1. Organisation des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens zum WP-Examen (§§ 5–7 WPO)

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Die Bestellung zum WP setzt den Nachweis der fachlichen und persönlichen Eignung im Zulassungs- und Prüfungsverfahren voraus. Für die Zulassung und das WP-Examen ist die WPK zuständig (§ 5 Abs. 1 WPO). Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen (§ 7 WPO i. V. m. §§ 126, 126a BGB).

Im Rahmen ihrer Aufgaben im Bereich des WP-Examens und der Eignungsprüfung (§ 131g WPO) hat die WPK eine Prüfungsstelle eingerichtet, die als selbständige Verwaltungseinheit zuständig für das WP-Examen ist. Diese wird von einem Verwaltungsleiter geleitet, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Die Prüfungsstelle ist unabhängig und demnach bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden.

Sie kann bei der Durchführung ihrer Aufgaben die Landesgeschäftsstellen der WPK mit einbeziehen (§ 5 Abs. 3 WPO).1) Diese sind zuständig für das Zulassungsverfahren und die Organisation der schriftlichen und mündlichen Prüfungen. Sie unterliegen bei dieser Tätigkeit nur den Weisungen der Prüfungsstelle und nicht auch der übrigen Organe der WPK.

Die Prüfungsstelle unterstützt die Aufgabenkommission, die Prüfungskommission und die Widerspruchskommission (§ 5 Abs. 4 WPO). Die Aufgabenkommission entwirft die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung und entscheidet über die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel (§ 8 WiPrPrüfV). Vor der Prüfungskommission wird das WP-Examen abgelegt (§ 12 WPO). Die Widerspruchskommission entscheidet über Widersprüche gegen Bescheide im Zulassungs- und Prüfungsverfahren (§§ 68 ff. VwGO). Sie ist personell identisch mit der Aufgabenkommission (§ 9 WiPrPrüfV).

Die Prüfungsstelle hat daneben im Wesentlichen die folgenden ihr eigenen Aufgaben:

Entscheidung über die Zulassung zum WP-Examen und zur Eignungsprüfung;
Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (§ 6 WPO);
Feststellung der Anrechnung von Leistungen auf das WP-Examen und die Erteilung von Bestätigungen darüber (§ 9 Abs. 1 WPAnrV);
Rücknahme und Widerruf der Zulassung;
Bestimmung der Prüfer für die schriftliche und mündliche Prüfung;
Bestimmung der Themen für den Vortrag in der mündlichen Prüfung auf Vorschlag eines Mitglieds der Prüfungskommission (§ 2 Abs. 5 Satz 1 WiPrPrüfV);
Entscheidung über die entschuldigte Nichtteilnahme an der Prüfung (§ 21 Abs. 2 Satz 3 WiPrPrüfV) und über den Ausschluss von der Prüfung bei erheblichen Verstößen gegen die Prüfungsordnung;
Erstattung eines jährlichen Berichts über das Wirtschaftsprüferexamen.2)
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