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2.4 Unvereinbare Tätigkeiten 2.4.1 Allgemeines

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Unvereinbar mit dem Beruf des WP sind nach § 43a Abs. 3 WPO:

gewerbliche Tätigkeiten;
Tätigkeiten in einem Anstellungsverhältnis mit Ausnahme der in § 43a Abs. 1 und 2 WPO genannten Fälle (siehe dazu oben die Abschn. 2.2 und 2.3);
Tätigkeiten in einem Beamtenverhältnis oder einem nicht ehrenamtlich ausgeübten Richterverhältnis mit Ausnahme des in § 43a Abs. 2 Nr. 2 WPO genannten Falls;6) § 44a WPO bleibt unberührt.

Nachfolgend wird auf die den Berufsangehörigen nicht erlaubten gewerblichen Tätigkeiten sowie die erlaubten und nicht erlaubten Anstellungsverhältnisse näher eingegangen. In diesen beiden Bereichen ergeben sich für den Beruf des WP bedeutsame Abgrenzungsfragen.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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