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3.6 Änderungen durch das APAReG

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Vor der Änderung durch das APAReG waren einem WP auch Angestelltenverhältnisse bei sozietätsfähigen Personen wie z. B. vBP, RA, StB und bei entsprechenden Berufsgesellschaften untersagt.27) Eine Ausnahme galt nur für die Stellung als gesetzlicher Vertreter einer BPG, StbG oder Rechtsanwaltsgesellschaft. Unzulässig waren außerdem Anstellungsverhältnisse bei einer einfachen Partnerschaftsgesellschaft, also einer Partnerschaft, die nicht als WPG anerkannt ist.28) Die WPK bewertete eine solche Anstellung bei einer einfachen Partnerschaftsgesellschaft als unvereinbare Tätigkeit, die den Widerruf der Bestellung zur Folge haben müsse.

Mit § 43a Abs. 1 Nr. 3 WPO i. d. F. des APAReG hat sich die Rechtslage entscheidend geändert. Ohne Weiteres erlaubt sind nämlich Anstellungsverhältnisse bei Personengesellschaften nach § 44b Abs. 1 WPO. Zu den „Personengesellschaften“ gehören folgende Rechtsformen: Sozietät (= BGB-Gesellschaft), OHG, KG, GmbH & Co. KG und die Partnerschaftsgesellschaft.

In diesen Gesellschaftsformen dürfen Berufsangehörige mit anderen Freiberuflern ihren Beruf ausüben, vorausgesetzt dass die Mitgesellschafter einer Berufsaufsicht im Geltungsbereich der WPO unterliegen und ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO haben. Damit ist eine gemeinsame Berufsausübung nicht auf Mitgesellschafter beschränkt, die WP sind. Vielmehr können sie auch anderen freien Berufen angehören. Dazu gehören z. B. StB, vereidigte Buchprüfer, RA, aber auch Ingenieure und Patentanwälte. Entgegen der früheren Regelung können Berufsangehörige bei diesen Personengesellschaften, an denen WP als Gesellschafter beteiligt sind, im Angestelltenverhältnis tätig werden, also auch bei interprofessionellen Gesellschaften. Der Wortlaut des § 44b Abs. 1 WPO verbietet aber ein Anstellungsverhältnis bei einer anderen freiberuflichen Personengesellschaft, die nur aus Nicht-WP besteht. Die Vorschrift setzt also die Beteiligung von WP an der Gesellschaft voraus.

Beispiele WP Schulze kann Angestellter bei einer einfachen Partnerschaft sein, die aus WP und StB besteht. Er darf aber kein Anstellungsverhältnis eingehen bei einer Sozietät, deren Gesellschafter nur RAe und StB sind.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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