Читать книгу Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer - Richard Harder - Страница 28

2.4.2.3 Abgrenzungsfragen

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Die Verwaltung eigenen Vermögens ist nicht als gewerbliche Tätigkeit zu werten. Im Ausnahmefall kann daraus aber eine gewerbliche Tätigkeit erwachsen. Dabei sind nicht etwa steuerliche Kriterien maßgebend. Im Steuerrecht wird bereits bei dem Verkauf von mehr als drei Objekten innerhalb eines bestimmten zeitlichen Zusammenhangs ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen.13) Derartige Grundsätze gelten im Bereich von § 43a Abs. 3 WPO nicht. Maßgebend sind vielmehr handelsrechtliche Begriffe. Allerdings kennt das Handelsrecht keine gesetzliche Definition des (Handels-)Gewerbes. Dennoch gibt es gewisse Merkmale, nach denen ein Umschlagen der eigenen Vermögensverwaltung in eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen ist. Einzelpersonen können ihr Vermögen einem Gewerbe vergleichbar verwalten. Dafür sind die Kriterien, die das Gesetz in § 105 Abs. 2 HGB aufstellt, von Bedeutung. Eine OHG, die eigenes Vermögen verwaltet, kann nur dann im Handelsregister eingetragen werden, wenn diese Verwaltung einem Gewerbe vergleichbar ist. Dazu gehört eine selbständige planmäßig auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht oder jedenfalls eine wirtschaftliche Tätigkeit am Markt. Dazu gehören auch die geschäftsmäßige Führung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und die damit verbundene Organisation.14) Zu letzterer gehören unter anderem Büro und Buchhaltung.15) Ist also eine umfangreiche eigene Vermögensverwaltung derartig organisiert, kann von einer gewerblichen Tätigkeit gesprochen werden, die dem WP untersagt ist.

Eine Beratung der Mandanten zur Wertpapieranlage gehört zu den Berufsaufgaben des WP. Eine mit dem Beruf nicht vereinbare gewerbliche Tätigkeit liegt aber vor, wenn der WP von sei­nem Mandanten einen umfassenden Entscheidungsspielraum bei der Anlage und Verwaltung des Vermögens erhält.16)

Die bloße Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft als Aktionär, GmbH-Gesellschafter oder Kommanditist ist unproblematisch und unterliegt nicht dem Verbot der gewerblichen Betätigung.17)

Die WPK hält die (Neben-)Tätigkeit eines Berufsangehörigen als selbständiger Tierarzt mit dem Beruf des WP für vereinbar, da der Tierarzt ein sozietätsfähiger Beruf i. S. v. § 44b Abs. 1 WPO ist.18)

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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