Читать книгу Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer - Richard Harder - Страница 23

2.2 Ohne Weiteres zulässige Tätigkeiten

Оглавление

Außer der Prüfungstätigkeit als Kernaufgabe und den weiteren Haupttätigkeiten des WP gem. § 2 WPO sind die in § 43a Abs. 1 Nr. 4 ff. WPO aufgeführten Tätigkeiten für den WP-Beruf berufstypisch und damit ohne weiteres zulässig. Es handelt sich überwiegend um Angestellten­tätigkeiten bei bestimmten dem WP-Beruf nahestehenden Gesellschaften, Organisationen und Einrichtungen. Hier seien beispielhaft genannt die Tätigkeit von Berufsangehörigen als:

Vorstand oder Geschäftsführer einer Buchprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft,
Angestellter der WPK oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit es sich um eine Tätigkeit bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle handelt,
Angestellter beim DRSC (Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V.) oder bei der DPR (Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung – Enforcement), Einrichtungen nach § 342 Abs. 1 und § 342b Abs. 1 HGB,
Angestellter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es sich um eine Tätigkeit nach Abschnitt 11 des WPHG oder zur Vorbereitung, Durchführung und Analyse von Prüfungen bei einem von einer Aufsichtsbehörde beaufsichtigten Unternehmen handelt.

Alle diese und die weiteren in § 43a Abs. 1 WPO aufgezählten Tätigkeiten sind den Berufsangehörigen ohne Weiteres erlaubt und zählen zu den berufstypischen Tätigkeiten. Die Gründung einer eigenen WP-Praxis neben einer dieser Tätigkeiten verlangt das Gesetz nicht.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

Подняться наверх