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3.2 Erlaubte Anstellungsverhältnisse

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Als Kerntätigkeit eines nicht selbständig tätigen WP fällt unter § 43a Abs. 1 Nr. 3 WPO die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Angestellter

bei einem WP oder einer WPG,
bei Personengesellschaften nach § 44b Abs. 1,19)
bei EU- oder EWR-Abschlussprüfern und Abschlussprüfungsgesellschaften oder
bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und Prüfungsstellen für Sparkassen- und Giroverbände oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

Gleichgestellt ist die Tätigkeit des WP als gesetzlicher oder zeichnungsberechtigter Vertreter bei den genannten Personen, Gesellschaften und Einrichtungen.

Ohne Weiteres erlaubt sind eine Reihe von weiteren Tätigkeiten als gesetzlicher Vertreter oder Angestellter bei bestimmten in § 43a Abs. 1 Nr. 4 bis 10 WPO aufgezählten Gesellschaften und Institutionen, z. B. als Angestellter der WP. Sie zählen ebenfalls zu den originären Tätigkeiten eines WP.20)

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