Читать книгу Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer - Richard Harder - Страница 44

2.2.2 Praktische Ausbildung und Prüfungstätigkeit (§ 9 WPO)

Оглавление

Erforderlich ist nach abgeschlossener Hochschulausbildung eine für die Ausübung des Berufs genügende praktische Ausbildung, insbesondere eine wenigstens 3-jährige Tätigkeit bei einem WP, vBP, einer WPG, BPG, Prüfungsverband oder bei einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Kör­perschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts. Beträgt die Regelstudienzeit der Hochschulausbildung weniger als 8 Semester, verlängert sich die Tätigkeit auf 4 Jahre (§ 9 Abs. 1 WPO).

Mindestens 2 Jahre von dieser Tätigkeit müssen Bewerber bei einem WP oder einer WPG (vBP/BPG) bzw. einem Prüfungsverband überwiegend (mindestens 55 Wochen) an Abschlussprüfungen und bei der Abfassung von Prüfungsberichten mitgewirkt haben (§ 9 Abs. 2 und 3 WPO). Diese Tätigkeit kann nicht in der eigenen Praxis absolviert werden.5) Ausreichend ist eine Prüfungstätigkeit bei einem EU/EWR-Abschlussprüfer oder einer EU/EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft.

Auf die Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 WPO können bestimmte andere Tätigkeiten nach § 9 Abs. 5 WPO bis zu einem Jahr angerechnet werden. Dazu gehört z. B. die Tätigkeit als StB, Revisor in einem größeren Unternehmen, als Mitarbeiter bei der WPK oder einem Prüfungsverband.

Die zeitlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum WP-Examen sind der WPK detailliert und schlüssig nachzuweisen. Der WP, bei dem der Kandidat die Tätigkeit abgeleistet hat, hat darüber eine Bescheinigung auszustellen.6)

Für Bewerber, die einen nach § 8a WPO anerkannten Hochschulausbildungsgang abgeschlossen haben, gelten die oben genannten Voraussetzungen nicht (§ 9 Abs. 6 WPO). Sie können ohne Nachweis einer Tätigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Prüfung zugelassen werden.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

Подняться наверх