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9. Praxisabwickler (§ 55c WPO)

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Durch das APAReG wurde das Institut des Praxisabwicklers eingeführt, eine Einrichtung, die man in den Berufsrechten der StB und RA seit Langem kennt. Ist ein Berufsangehöriger oder eine Berufsangehörige verstorben, kann die WPK einen anderen Berufsangehörigen oder eine andere Berufsangehörige zum Abwickler der Praxis bestellen. Ein Abwickler kann auch für die Praxis früherer Berufsangehöriger bestellt werden, deren Bestellung erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Die Bestellung erstreckt sich nicht auf Aufträge zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen nach § 316 HGB.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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