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7. Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Bestellung (§§ 19–20a WPO) 7.1 Erlöschen der Bestellung

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Gem. § 19 Abs. 1 WPO erlischt die Bestellung durch Tod, Verzicht oder rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf.

Der WP kann jederzeit uneingeschränkt auf seine Bestellung verzichten. Der Verzicht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Er muss gem. § 19 Abs. 2 WPO schriftlich oder in elektronischer Form (§§ 126, 126a BGB) gegenüber der WPK erfolgen. Erforderlich ist eine handschriftliche Unterzeichnung der Erklärung. Gültig ist der Verzicht per E-Mail, wenn die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Der Verzicht wird gem. § 130 BGB mit Zugang bei der WPK wirksam, es sei denn, es geht gleichzeitig oder vorher ein Widerruf der Verzichtserklärung zu.25) Es handelt sich um eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung, die als solche bedingungsfeindlich ist. Der Verzicht kann nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erklärt werden.

Die Bestellung zum WP erlischt ferner, wenn der WP im Rahmen einer berufsgerichtlichen Maßnahme nach § 68 Abs. 1 Nr. 6 WPO aus dem Beruf ausgeschlossen wird. Der Ausschluss aus dem Beruf ist die härteste der nach § 68 WPO möglichen Maßnahmen. Im Zeitpunkt der formellen Rechtskraft des Ausschlusses erlischt die Bestellung.

Mit dem Erlöschen der Bestellung erlöschen auch sämtliche beruflichen Rechte und Pflichten des WP. Es endet auch seine Mitgliedschaft in der WPK. Die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ darf nicht mehr geführt werden. Etwaige berufsgerichtliche Verfahren sind nach § 103 Abs. 3 Nr. 1 WPO einzustellen.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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