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5.2 Fehlen der persönlichen Eignung

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Das Fehlen der persönlichen Eignung ist nur in den bestimmten im Gesetz aufgezählten Gründen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 WPO) anzunehmen, die in der Praxis sehr selten vorkommen, nämlich:

Verwirkung eines Grundrechts auf Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts;
Fehlen der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aufgrund strafrechtlicher Verurteilung;
Verhalten des Bewerbers, das seinen Ausschluss aus dem Berufsstand rechtfertigen würde;
Unfähigkeit den Beruf nicht nur vorübergehend ordnungsgemäß auszuüben und zwar aus gesundheitlichen oder anderen Gründen.

Soll die Bestellung nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 WPO versagt werden, weil der Bewerber wegen gesundheitlicher oder anderer Gründe nicht in der Lage sei, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben, kann die WPK dem Bewerber erforderlichenfalls aufgeben, innerhalb bestimmter Frist ein ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand vorzulegen. Gegen diese Anordnung kann der Bewerber nach § 16a Abs. 2 Satz 2 WPO innerhalb eines Monats Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

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