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5.3 Mit dem WP-Beruf unvereinbare oder nicht genehmigungsfähige Tätigkeit

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Eine nicht mit dem Beruf vereinbare Tätigkeit liegt vor, wenn es an der in § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO gebotenen Eigenverantwortlichkeit fehlt oder eine mit dem WP-Beruf unvereinbare Tätigkeit (§ 43 Abs. 2 Satz 1 WPO i. V. m. § 43a Abs. 3 WPO) ausgeübt wird. Entsprechendes gilt, wenn der WP eine nicht nach § 43a Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder nach § 44a WPO genehmigungsfähige Tätigkeit ausübt.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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