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2.3.1 Besondere Studiengänge (§ 8a WPO)

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In § 8a WPO ist ein zusätzlicher Ausbildungsweg zum WP vorgesehen, wenn besondere Studiengänge an Hochschulen absolviert werden, die in § 8a Abs. 1 WPO beschrieben sind. Es muss sich um Masterstudiengänge handeln, die zur Ausbildung von WP besonders geeignet sind. Näheres zur Anerkennung solcher Studiengänge regelt die WPAnrV in den §§ 1 bis 6. Die in Betracht kommenden Studiengänge müssen nach der WPAnrV besonders akkreditiert werden. Die Anerkennungsgrundlagen für diese Akkreditierung finden sich in § 2 WPAnrV. Das Verfahren der Akkreditierung ist in § 5 WPAnrV geregelt.8) Im Jahre 2015 haben 70 Kandidaten an der nach § 8a WPO verkürzten Prüfung teilgenommen.9)

Die Studiengänge müssen im Wesentlichen die Gebiete umfassen, die in § 4 WiPrPrüfV beschrieben sind (§ 8a Abs. 1 Nr. 1 WPO). Das sind:

Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht
Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre
Wirtschaftsrecht
Steuerrecht

Die Studiengänge müssen mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abschließen (§ 8a Abs. 1 Nr. 2 WPO).

Die Prüfungen zum Prüfungsabschluss müssen nach Inhalt, Form und Umfang einer Prüfung im WP-Examen entsprechen (§ 8a Abs. 1. Nr. 3 WPO).

Der Gang der Ausbildung gestaltet sich wie folgt:

Vor Beginn der Masterstudiengänge muss ein Bachelorstudium absolviert werden.

Nach dessen Abschluss ist als erste Ausbildungsphase eine Praxiszeit von sechs Monaten10) in der Wirtschaftsprüfung abzuleisten (§ 3 Nr. 1 WPAnrV).

Daran schließt sich nach einer Zugangsprüfung ein vier Semester umfassendes Masterstudium an (§ 3 Nr. 3 WPAnrV).

Die Masterabschlussarbeit muss in dem Prüfungsgebiet „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht“ geschrieben werden (§ 3 Nr. 4 WPAnRV).

Das WP-Examen kann bereits unmittelbar nach dem Masterstudium absolviert werden. Das Examen wird in verkürzter Form abgelegt, nämlich verkürzt um die Prüfungsgebiete „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaft“ und „Wirtschaftsrecht“. Das WP-Examen vor der Prüfungskommission beschränkt sich auf den Kurzvortrag sowie die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den Prüfungsgebieten „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht“ sowie „Steuerrecht“ (§ 6 Abs. 3 WPAnrV). Da die Bewerber nach Abschluss des Masterstudiums auf einem hohen Wissensstand sind, schließen sie das WP-Examen überwiegend kurz nach dem Masterabschluss an. Zum WP können sie sich dann aber nicht sofort bestellen lassen, da die Bestellung eine mindestens dreijährige Berufspraxis voraussetzt (§ 15 Satz 5 i. V. m. § 9 Abs. 1 und 6 Satz 2 WPO). Dabei muss auch die nach § 9 Abs. 2 WPO erfor­derliche zweijährige Prüfungstätigkeit geleistet werden. Die praktische Tätigkeit nach Abschluss des Bachelorstudiums ist anrechnungsfähig.11)

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