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2.3 Zulassung bei Examen in verkürzter Form

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StB7) können die Prüfung in verkürzter Form ohne das Fach Steuerrecht ablegen (§ 13 WPO). Das WP-Examen kann außerdem in zwei Sonderfällen nach § 8a (besondere Studiengänge) und § 13b WPO (gleichwertige Prüfungsleistungen) in verkürzter Form abgelegt werden. Einzelheiten regelt die Wirtschaftsprüferexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV).

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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