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3. WP-Examen (§§ 12–14a WPO)

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Das WP-Examen ist ein staatliches Examen. Es gilt eine bundesweite Zuständigkeit der WPK (§ 5 Abs. 1 WPO). Bei der WPK besteht als selbständige Verwaltungseinheit die Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüferexamen (Prüfungsstelle).

Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt (§ 12 Abs. 1 WPO). Die Mitglieder der Prüfungskommission bewerten die Aufsichtsarbeiten und nehmen die mündliche Prüfung ab. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands der WPK mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom Beirat der WPK benannt. Die Prüfungskommission wird gebil­det aus Vertretern der für die Wirtschaft zuständigen oder anderer oberster Landesbehörden als Vorsitzende, aus Hochschullehrern der Betriebswirtschaftslehre, aus Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt, aus Vertretern der Finanzverwaltung, aus Vertretern der Wirtschaft und von Wirtschaftsprüfern.14) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden durch eine Aufgabenkommission erarbeitet (§ 8 WiPrPrüfV). Die Mitglieder der Aufgabenkommission werden auf Vorschlag des Vorstands der WPK und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie berufen.

Die Grundzüge des Prüfungsverfahrens sind in §§ 12–14a WPO normiert. Die Einzelheiten regelt die gem. § 14 WPO erlassene WiPrPrüfV. Die Prüfungsgebiete sind in § 4 WiPrüfV geregelt und werden vom IDW/WPK-Arbeitskreis im Einzelnen näher konkretisiert.15)

Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Der schriftlichen Prüfung kommt ein besonderes Gewicht zu.16) Wer in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens die Gesamtnote 5,00 erreicht, hat nicht bestanden. Die Prüfungsgesamtnote muss mindestens 4,00 betragen (§ 18 WiPrPrüfV). Das Gewicht der schriftlichen zur mündlichen Prüfung beträgt 60:40. Wer die Gesamtnote von mindestens 4,00 erreicht, aber auf einem oder mehreren Prüfungsgebieten eine schlechter bewertete Leistung erbracht hat, muss eine Ergänzungsprüfung ablegen (§ 19 Abs. 1 WiPrPrüfV). Wer die Prüfungsgesamtnote 4,0 nicht erreicht, aber nur auf einem Prüfungsgebiet eine schlechter bewertete Leistung als 4,00 erbracht hat, muss auf diesem Gebiet eine Ergänzungsprüfung ablegen (§ 19 Abs. 2 WiPrPrüfV).

Eine Anfechtung der Prüfungsentscheidungen ist nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens möglich. Über den Widerspruch gegen Bescheide, die entweder im Zulassungs- oder Prüfungsverfahren ergangen sind, entscheidet die Widerspruchskommission. Diese besteht aus den Mitgliedern der Aufgabenkommission (§ 9 WiPrPrüfV). Gegen den Widerspruchsbescheid ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.17) Zuständig sind das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

Nachfolgend sind die Zugangswege zum WP-Examen in einem Schaubild zusammengefasst:

ABB. 1: Zugangswege zum WP-Examen


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