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4. Eignungsprüfung als WP (§§ 131g und 131h WPO)

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Neben den beschriebenen Zugangswegen zum WP besteht für Personen, die in bestimmten ausländischen Staaten ein Diplom als Abschlussprüfer erworben haben, die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen, um die Berufsqualifikation als WP zu erwerben. Sie müssen dazu bei der WPK einen Antrag stellen.

Zur Eignungsprüfung können nach § 131g Abs. 1 WPO Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen werden. Sie müssen in einem der genannten Staaten ein Diplom erlangt haben, aus dem hervorgeht, dass sie über die beruflichen Voraussetzungen zur Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen verfügen. Das Diplom muss den Voraussetzungen des Art. 1 Buchstabe a der Europäischen Hochschuldiplom-Richtlinie18) entsprechen.

Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung sind in § 27 Abs. 1 WiPrPrüfV beschrieben und umfassen Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Prüfungswesen ist nicht Prüfungsgegenstand. Der Bewerber hat sein Wissen auf diesem Gebiet bereits mit der Erlangung des Diploms in seinem Herkunftsland nachgewiesen. Die Fächer der mündlichen Prüfung betreffen bestimmte Schwerpunkte des „Wirtschaftlichen Prüfungswesens“, „Berufsrecht des WP“ und ein Wahlfach, wie z. B. Steuerrecht oder Insolvenzrecht (§ 27 Abs. 2 WiPrPrüfV).

Bei erfolgreicher Ablegung der Eignungsprüfung wird der Bewerber auf Antrag als WP bestellt (§ 131k WPO). Es gelten die gleichen Regeln wie bei der Bestellung anderer Bewerber als WP nach Ablegung des WP-Examens.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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