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IV. Formen der Berufsausübung 1. Allgemeines
ОглавлениеDie Vorschrift des § 43a Abs. 1 WPO regelt, in welcher Form und in welchen Funktionen der Beruf des WP ausgeübt werden kann. Sie gehört zu den Kernvorschriften der WPO. Nach bisheriger Rechtslage musste ein WP seinen Beruf grundsätzlich in einer originären Berufsausübungsform des § 43a Abs. 1 a. F. WPO ausüben. Erfasst wurden im Wesentlichen nur die Kerntätigkeiten des WP. Da sich nach überwiegender Auffassung das Berufsbild des WP in den letzten Jahrzenten deutlich verändert hat, wurde der Katalog originärer Berufsausübung in § 43a Abs. 1 WPO durch das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) erheblich erweitert.
Dabei wurden die bisher nach § 43a Abs. 2 a. F. WPO „nur“ zulässigen Tätigkeiten nunmehr als originäre Tätigkeiten in Abs. 1 aufgenommen, die wegen ihrer besonderen Nähe zur Berufsausübung inzwischen auch wirtschaftsprüfertypisch sind. Das sind z. B. Tätigkeiten als Angestellter bei der WPK, bei der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht), bei der DPR (Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung) oder des DRSC (Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V.). WP, die eine Tätigkeit nach § 43a Abs. 1 Nr. 4 bis 10 WPO ausüben (z. B. als Angestellter bei der WPK), sind nun anders als bisher nicht mehr verpflichtet, aus formalen Gründen eine eigene Praxis zu unterhalten und eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
Berufsangehörige üben nach § 43a Abs. 1 WPO ihren Beruf hauptsächlich in folgender Weise aus:
Als selbständige WP in eigener Praxis; |
in gemeinsamer Berufsausübung in Personengesellschaften gem. § 44b WPO; |
als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesetz verbundene Personen einer BPG oder WPG; |
als zeichnungsberechtigte Vertreter oder Angestellte bei Berufsangehörigen, WPG und Personengesellschaften nach § 44b Abs. 1 WPO, EU- oder EWR-Abschlussprüfern, EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, bestimmten Prüfungsverbänden und überörtlichen Prüfungseinrichtungen. |
Des Weiteren können sie tätig werden als gesetzliche Vertreter oder Angestellte bei bestimmten anderen Rechtsträgern gem. § 43a Abs. 1 Nr. 4 bis 10 WPO (vgl. dazu Kap. IV Abschn. 3).