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6. Beurlaubung

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Wenn ein bestellter WP vorübergehend eine Tätigkeit außerhalb des Berufs aufnimmt oder den Beruf des WP aufgrund besonderer Umstände nicht ausüben will, kann er sich nach Maßgabe des § 46 WPO beurlauben lassen, ohne auf die Bestellung sofort verzichten zu müssen. Während der Zeit der Beurlaubung darf die Tätigkeit als WP nicht ausgeübt werden. Während der Beurlaubung erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung WP zu führen. Die Beurlaubung soll zunächst nur für ein Jahr gewährt und jeweils höchstens für ein Jahr verlängert werden. Die Gesamtzeit der Beurlaubung soll fünf aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreiten (§ 46 Abs. 2 WPO). Endet die Beurlaubung, lebt die Bestellung als WP wieder auf. Die Berufsbezeichnung WP muss wieder geführt, eine berufliche Niederlassung (§ 3 WPO) muss begründet und die Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, wenn der Beruf nicht ausschließlich als Angestellter ausgeübt wird. Ein Merkblatt der WPK informiert über die Voraussetzungen und das Verfahren der Beurlaubung.24)

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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