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7.2.3 Verfahrensfragen

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Die WPK ist für die Durchführung des Rücknahme- und Widerrufsverfahrens zuständig (§ 21 WPO).

Nach § 20 Abs. 3 WPO besteht für Berufsangehörige gegenüber der WPK eine Anzeigepflicht für den Fall, dass sie eine unvereinbare Tätigkeit nach § 43a Abs. 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 WPO ausüben. Diese Anzeigepflicht soll es der WPK ermöglichen, Kenntnis von Sachverhalten zu erhalten, die mögli­cherweise einen Widerruf der Bestellung zur Folge haben. Unterlässt der WP eine an sich gebotene Mitteilung, so ist darin eine Berufspflichtverletzung zu sehen die berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen kann.

Die Rücknahme und der Widerruf der Bestellung ist ein Verwaltungsakt, der nach § 41 WPO von dem WP direkt mit der Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht angegriffen werden kann. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entfällt demnach.

Wegen der einschneidenden Folgen eines Widerrufs wird dieser nicht bereits mit seiner Bekanntgabe, sondern erst mit der Rechtskraft wirksam.32) Die Rechtskraft kann frühestens mit dem Ablauf der einmonatigen Frist bis zu Erhebung der Anfechtungsklage (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) eintreten. Bis dahin kann der WP seinen Beruf weiter ungehindert ausüben.

Erhebt der WP gegen den Widerruf der Bestellung die Anfechtungsklage, hat diese nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Das gilt nach § 20 Abs. 7 Satz 2 WPO dann nicht, wenn der Widerruf auf das Fehlen der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung gestützt wird. In diesem Fall hat also der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zwingend angeordnet.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die WPK gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Widerrufs auch in anderen Fällen als dem Fehlen einer Haftpflichtversicherung anordnen. Es muss bereits vor Abschluss des Hauptverfahrens ein überwiegend öffentliches Interesse an einer Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sein.33) Im Rahmen des Widerrufs der Bestellung des WP bedeutet dies, dass ohne sofortige Vollziehung konkrete Gefahren für Mandanten oder Dritte bestehen.34) Die WPK hat bei der Entscheidung über eine sofortige Vollziehung abzuwägen zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse einerseits und dem Aussetzungsinteresse des WP an einer weiteren Berufsausübung. Nach der Rechtsprechung des BVerwG35) überwiegt bei der gebotenen Interessenabwägung das Vollzugsinteresse, wenn die Klage aller Voraussicht keinen Erfolg haben wird und die Interessen des Mandanten oder Dritter konkret gefährdet sind. Es müssen konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bestehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Das wurde z. B. bejaht, wenn gegen einen WP wegen der Nichtabführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen ermittelt wird, er wiederholt Mandantengelder veruntreut hat oder solche „hinter dem Rücken“ des Insolvenzverwalters entgegennimmt.36)

Wird die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Bestellung ausgesprochen, ordnet das Gesetz in § 20 Abs. 7 Satz 1 WPO die Rechtsfolgen eines Berufsverbotes an. Mit dem Verweis auf § 116 Abs. 2 bis 4 WPO wird dem WP verboten, seinen Beruf auszuüben. Diese zusätzliche Rechtsfolge soll eine weitere Tätigkeit des Berufsangehörigen verhindern. Die WPK kann gem. § 121 WPO für den WP einen Vertreter bestellen.

Mit der Bestandkraft des Verfahrens über den Widerruf, in dem die Bestellung aufgehoben wird, erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des WP. Er hat seine Bestellungsurkunde zurückzugeben (§ 52 VerwVfG). Wenn die Gründe für den Widerruf der Bestellung nachträglich wegfallen, kann der ehemalige Berufsangehörige nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WPO seine Wiederbestellung beantragen.

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