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8. Wiederbestellung (§ 23 WPO)

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Ein ehemaliger WP kann unter den Voraussetzungen des § 23 WPO wieder zum WP bestellt werden. Das Gesetz zählt abschließend drei Gründe für eine Wiederbestellung auf:

Die Bestellung war durch Verzicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 WPO erloschen.
Die Bestellung war durch rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 WPO erloschen und diese Ausschließung ist im Gnadenwege aufgehoben oder seit der rechtskräftigen Ausschließung sind mindestens acht Jahre verstrichen.
Die Bestellung ist zurückgenommen oder widerrufen worden und die Gründe, die für die Rücknahme oder den Widerruf maßgebend gewesen sind, bestehen nicht mehr.

Wird eine Wiederbestellung beantragt, ist eine erneute Prüfung grundsätzlich nicht erforderlich (§ 23 Abs. 2 WPO). Die WPK kann im Einzelfall anordnen, dass sich der Bewerber der Prüfung oder Teilen derselben zu unterziehen hat, wenn die pflichtgemäße Ausübung des Berufes sonst nicht gewährleistet ist. Im Hinblick auf die Regelung in § 15 Satz 4 WPO sieht die WPK dann regelmäßig von einer Prüfung ab, wenn die Wiederbestellung innerhalb von fünf Jahren nach Erlöschen der Bestellung beantragt wird. Erfolgt ein Antrag auf Wiederbestellung nach diesem Zeitraum, dann prüft die WPK, ob der Bewerber sich nochmals der Prüfung oder von Teilen derselben zu unterziehen hat. Die WPK kann auch Fortbildungsmaßnahmen anordnen. Bei der darauf gerichtete Ermessenentscheidung der WPK wird es darauf ankommen, wie lange die berufliche Tätigkeit als WP zurückliegt, wie lange sie ausgeübt wurde, ob der Bewerber eine berufsfremde oder eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt und ob er nachweislich an Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat.37)

Das Wiederbestellungsverfahren richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie das Bestellungsverfahren. Die Wiederbestellung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Wiederbestellung unter sinngemäßer Anwendung des § 16 WPO (Versagung der Bestellung) nicht vorliegen (§ 23 Abs. 3 WPO).38)

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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