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2.3.2 Gleichwertige Prüfungsleistungen (§ 13b WPO)

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Nach § 13b WPO kann das WP-Examen ferner dann verkürzt abgelegt werden, wenn im Rahmen einer Hochschulausbildung Prüfungsleistungen erbracht werden, die hinsichtlich Inhalt, Form und Umfang den Anforderungen der Prüfungsgebiete „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ oder „Wirtschaftsrecht“ dem WP-Examen gleichwertig sind. Diese Prüfungsleistungen werden auf das WP-Examen angerechnet (§ 7 Abs. 1 WPAnrV).

Die Prüfungsstelle bei der WPK entscheidet darüber, bei welchen Hochschulen diese Voraussetzungen gegeben sind. Die Voraussetzungen und das Verfahren sind in §§ 7 und 8 WPAnrV geregelt. Die WPK bestätigt nach der Prüfung den betreffenden Hochschulen und Universitäten die Gleichwertigkeit der Prüfungsleistungen. Das Verfahren für die Anrechnung der erbrachten Prüfungsleistungen auf das WP-Examen finden sich in § 9 WPAnrV.12)

Im Unterschied zu den besonderen Studiengängen nach § 8a WPO können WP-Kandidaten, die gleichwertige Prüfungsleistungen ihrer Hochschule nachweisen können, nicht bereits nach dem Hochschulabschluss das WP-Examen ablegen. Zunächst muss die Prüfungstätigkeit nach § 9 WPO abgeleistet werden. Andererseits darf der erfolgreiche Studienabschluss zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung zum WP-Examen nicht länger als sechs Jahre zurückliegen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 WPAnrV). An der nach § 13b WPO verkürzten Prüfung haben bei den Examen im Jahr 2015 15 Kandidaten teilgenommen.13)

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