Читать книгу Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer - Richard Harder - Страница 51

5. Bestellung als WP (§§ 15–17 WPO) 5.1 Allgemeines

Оглавление

Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber auf Antrag von der WPK als WP bestellt. Er erhält darüber eine Urkunde (§ 15 Abs. 1 Satz 1 WPO). Voraussetzung für die Bestellung zum WP ist die persönliche und fachliche Eignung für eine ordnungsgemäße Berufsausübung.19) Die WPO setzt die persönliche und fachliche Eignung grundsätzlich voraus. Geregelt werden nur die Gründe für eine Versagung der Bestellung. Über die Versagung entscheidet die WPK (§ 16 Abs. 3 WPO).

Versagungsgründe für die Bestellung sind nach § 16 Abs. 1 WPO:

Fehlen des Nachweises der nach § 54 Abs. 1 WPO notwendigen Berufshaftpflichtversicherung (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 WPO);
Fehlen der persönlichen Eignung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 WPO);
Ausübung einer mit dem WP-Beruf unvereinbaren oder nicht genehmigungsfähigen Tätigkeit (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 WPO);
Bewerber oder Bewerberin lebt nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 WPO).
Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

Подняться наверх