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7.2 Rücknahme und Widerruf der Bestellung 7.2.1 Rücknahme

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Die Bestellung ist nach § 20 Abs. 1 WPO zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Bestellung hätte versagt werden müssen. Damit sind solche Tatsachen gemeint, die nach § 16 Abs. 1 WPO zwingend zum Versagen der Bestellung hätten führen müssen. Diese Tatsachen müssen nachträglich bekannt werden. Kenntnis oder Kennenmüssen dieser Tatsachen bei der Bestellung schließt eine spätere Rücknahme aus.26) Die Rücknahme der Bestellung wirkt nur für die Zukunft. Über die Rücknahme und den Widerruf der Bestellung entscheidet die WPK (§ 21 WPO).

Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme deshalb nicht vor, weil die Tatsachen bei der Bestellung bekannt waren, aber unrichtig gewürdigt wurden, dann kommt unter Umständen eine Rücknahme nach § 48 VwVfG in Betracht.27)

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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