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5.6 Bestellungsverfahren

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Die Bestellung erfolgt, wenn keine Versagungsgründe vorliegen, auf Antrag (§ 15 WPO) durch Aushändigung einer von der WPK ausgestellten Urkunde. Zuständig sind die Landesgeschäftsstellen der WPK. Voraussetzung für die Bestellung ist, dass der WP gem. § 43a Abs. 1 WPO seinen Beruf selbständig in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung gem. § 44b WPO oder als zeichnungsberechtigter gesetzlicher Vertreter oder Angestellter (§ 43a Abs. 2 WPO) ausübt.

Vor Aushändigung der Bestellungsurkunde ist der Berufseid vor der WPK zu leisten (§ 17 WPO). Der Eid kann mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Er lautet:

„Ich schwöre, dass ich die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers verantwortungsbewusst und sorgfältig erfüllen, insbesondere Verschwiegenheit bewahren und Prüfungsberichte und Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde, so wahr mir Gott helfe.“

Wird die Bestellung nicht innerhalb von fünf Jahren nach bestandener Prüfung beantragt, dann kann die WPK im Einzelfall anordnen, dass sich der Bewerber der erneuten Prüfung oder Teilen derselben zu unterziehen hat (§ 15 Satz 4 i. V. m. § 23 Abs. 2 und 3 WPO).

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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