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5.4 Nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

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Nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen eindeutig bei Eintritt eines Vermögensverfalls vor. Davon ist auszugehen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bewerbers eröffnet wurde, wenn das Insolvenzverfahren infolge Masseunzulänglichkeit eingestellt wurde oder wenn der Bewerber wegen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde. Kann der Bewerber nachweisen, dass die der eidesstattlichen Versicherung zugrundeliegende Forderung inzwischen getilgt wurde oder dass der Schuldner mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommt, kann nicht mehr von einem Vermögensverfall ausgegangen werden.20) Ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse können aber auch ohne Vermögensverfall dann vorliegen, wenn der Bewerber auf absehbare Zeit nicht in der Lage ist, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Indiz dafür sind erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Erwerber.21) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist also keine notwendige Voraussetzung für die Annahme nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse. Hat der Bewerber mit den Schuldnern Ratenzahlungen oder sonstige Tilgungsvereinbarungen getroffen, die erwarten lassen, dass er seine Schulden in absehbarer Zeit begleichen wird, dann kann nicht mehr von ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden.22)

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